Kostenvoranschlag
Ein Kostenvoranschlag (KVA) ist eine werkstattseitige Kalkulation der voraussichtlichen Reparaturkosten – in der Regel unverbindlich und ohne die Tiefe und Beweissicherungsfunktion eines Sachverständigengutachtens.
Einfach erklärt
Bei kleineren Schäden bis etwa 1.000 € kann ein Kostenvoranschlag ausreichen, um den Schaden gegenüber der Versicherung zu belegen. Bei größeren Schäden ist ein Schadengutachten dem Kostenvoranschlag klar vorzuziehen.
- –Keine Beweissicherungsfunktion: Verdeckte oder strukturelle Schäden werden oft nicht erkannt
- –Keine Wertermittlung: Wiederbeschaffungswert, Restwert und Wertminderung werden nicht ermittelt
- –Keine sachverständige Unabhängigkeit: Die Werkstatt hat ein Eigeninteresse an der Reparatur
- –Kein Nutzungsausfall: Die technisch begründete Ausfallzeit wird nicht dokumentiert
Der Kostenvoranschlag hat gegenüber dem Gutachten wesentliche Nachteile:
Nach dem BGH (Urteil vom 30.11.2004, VI ZR 365/03) ist die Erforderlichkeit eines Sachverständigengutachtens eine Einzelfallfrage. Bei Schäden um ca. 700 € und mehr ist ein Gutachten in der Regel sachgerecht und die Kosten sind von der gegnerischen Versicherung zu tragen.
Rechtlich ist der Kostenvoranschlag im Werkvertragsrecht in § 649 BGB geregelt: Der Unternehmer schuldet keine kostenpflichtige Erstellung des KVA, wenn nicht anders vereinbart.
Wussten Sie schon?
Auch wenn Sie zunächst nur einen Kostenvoranschlag vorlegen, können Sie nachträglich ein Schadengutachten beauftragen – solange das Fahrzeug noch nicht repariert ist. Ein Gutachten ist dann sinnvoll, wenn der KVA zu niedrig erscheint oder versteckte Schäden vermutet werden.
Typische Streitpunkte
Praxisbeispiel
Herr S. hat einen kleinen Parkschaden (Delle und Kratzer an der Tür, geschätzter Schaden ca. 800 €). Der Verursacher ist bekannt. Da der Schaden im Grenzbereich liegt, empfiehlt das Ingenieurbüro Schaber ein Kurzgutachten: Neben der Delle werden eine leichte Verformung des Türrahmens und die Notwendigkeit einer Beilackierung festgestellt – die tatsächlichen Kosten liegen bei 1.400 €. Ohne Gutachten hätte der Geschädigte nur den ersten sichtbaren Schaden erstattet bekommen.
Wichtiger Hinweis
Jeder Schadenfall ist individuell zu bewerten. Die Inhalte dieser Seite dienen ausschließlich der allgemeinen Information und stellen keine Rechtsberatung dar. Für eine rechtliche Beurteilung im Einzelfall wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt.
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