GlossarMerkantile Wertminderung
Kfz-Glossar · Schadengutachten

Merkantile Wertminderung

Die merkantile Wertminderung ist der bleibende Wertverlust eines Fahrzeugs, der nach einer fachgerechten Reparatur verbleibt – allein aufgrund des Umstands, dass das Fahrzeug einen Unfallschaden in der Geschichte hat.

Einfach erklärt

Auch wenn Ihr Fahrzeug nach einem Unfall technisch einwandfrei repariert wurde, ist es auf dem Gebrauchtwagenmarkt weniger wert als ein unfallfrei vergleichbares Fahrzeug. Käufer zahlen für ein ehemaliges Unfallfahrzeug grundsätzlich weniger – das ist der merkantile (marktbezogene) Wertverlust.

Diese Wertminderung entsteht automatisch durch den Unfallschaden und ist ein eigenständiger Schadensersatzanspruch gegen die Versicherung des Unfallverursachers – zusätzlich zu den Reparaturkosten.

Die Höhe der Wertminderung hängt ab von: Fahrzeugalter und -laufleistung, der Schadenshöhe, dem Fahrzeugtyp und -wert sowie dem Zustand vor dem Unfall.

Wussten Sie schon?

Viele Unfallgeschädigte wissen nicht, dass ihnen zusätzlich zu den Reparaturkosten eine Wertminderungsentschädigung zusteht. Dadurch gehen jährlich Millionenbeträge verloren – einfach weil niemand den Anspruch geltend macht.

Berechnungsmethoden

Es gibt verschiedene anerkannte Methoden zur Berechnung der merkantilen Wertminderung:

Ruhkopf/Sahm-Methode: Ältere, vereinfachte Methode; wird in der Praxis seltener verwendet.

BVSK-Methode: Weit verbreitet und von Gerichten anerkannt. Berücksichtigt Fahrzeugalter, Laufleistung und Schadenhöhe systematisch.

Hamburger Modell: Weitere anerkannte Methode; unterschiedliche Gewichtungsfaktoren.

In der Praxis ermittelt der Kfz-Sachverständige die Wertminderung methodisch begründet und dokumentiert sie im Gutachten.

Typische Streitpunkte

Versicherungen lehnen die Wertminderung bei älteren Fahrzeugen pauschal ab – das ist in vielen Fällen rechtswidrig.
Die Wertminderung wird von Versicherungen häufig zu niedrig angesetzt.
Bei Fahrzeugen über 5 Jahren oder mit hoher Laufleistung versuchen Versicherungen, den Anspruch zu verweigern – obwohl er gesetzlich besteht.

Praxisbeispiel

Frau A. aus Tauberbischofsheim fährt einen 3 Jahre alten Audi A4, der bei einem Auffahrunfall erheblich beschädigt wird. Reparaturkosten: 4.200 €. Der Gutachter stellt zusätzlich eine merkantile Wertminderung von 850 € fest. Die Versicherung des Verursachers muss beide Beträge erstatten.

Tipp vom Gutachter

Lassen Sie die Wertminderung immer im Gutachten ausweisen. Beauftragen Sie den Gutachter ausdrücklich damit – denn ohne dokumentierten Nachweis zahlt die Versicherung diese Position in der Regel nicht.

Wichtiger Hinweis

Der Anspruch auf merkantile Wertminderung besteht nur gegenüber der gegnerischen Haftpflichtversicherung (Fremdschaden). Bei einer Kaskoabrechnung (Eigenverschulden) entfällt dieser Anspruch in der Regel.

Häufige Fragen

Wann habe ich Anspruch auf merkantile Wertminderung?

Bei einem unverschuldeten Haftpflichtschaden haben Sie grundsätzlich Anspruch auf Wertminderung, wenn das Fahrzeug jung und der Schaden erheblich ist. Die konkrete Höhe ermittelt ein Sachverständiger.

Gibt es eine Altersgrenze für die Wertminderung?

Es gibt keine gesetzliche Altersgrenze. Allerdings nimmt die Wertminderung mit steigendem Fahrzeugalter und höherer Laufleistung ab und kann bei sehr alten Fahrzeugen gegen null gehen.

Muss ich die Wertminderung selbst geltend machen?

Ja. Die Versicherung zahlt die Wertminderung nicht automatisch. Ein Kfz-Gutachten mit ausgewiesener Wertminderung ist die Grundlage, um den Anspruch durchzusetzen.

Ihr Kfz-Gutachter im Main-Tauber-Kreis

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