GlossarNutzungsausfall
Kfz-Glossar · Schadengutachten

Nutzungsausfall

Der Nutzungsausfall entschädigt Sie für den Zeitraum, in dem Sie Ihr Fahrzeug nach einem unverschuldeten Unfall nicht nutzen können – auch wenn Sie kein Ersatzfahrzeug anmieten.

Einfach erklärt

Nach einem unverschuldeten Unfall müssen Sie in der Regel Ihr Fahrzeug zur Reparatur abgeben oder es ist gar nicht mehr fahrfähig. In dieser Zeit können Sie das Fahrzeug nicht nutzen – das ist der sogenannte Nutzungsausfall.

Entscheidend ist: Sie müssen kein Mietfahrzeug nehmen, um Anspruch auf Nutzungsausfall zu haben. Auch wer auf ein Ersatzfahrzeug verzichtet, hat einen Anspruch auf Entschädigung – denn der Verlust der Nutzungsmöglichkeit ist selbst ein Schaden.

Die Höhe des täglichen Nutzungsausfalls richtet sich nach der sogenannten Nutzungsausfallgruppe des Fahrzeugs (Gruppe A bis L). Diese Einstufung basiert auf Fahrzeugklasse, Marktsegment, Ausstattung und teilweise dem Fahrzeugalter. Die Tagessätze variieren je nach Gruppe und können von rund 23 Euro (Gruppe A) bis über 175 Euro (Gruppe L) betragen.

Wussten Sie schon?

Nutzungsausfall steht Ihnen auch dann zu, wenn das Fahrzeug technisch noch fahrbereit, aber aus sicherheits- oder rechtlichen Gründen nicht zugelassen ist – z. B. nach einem Unfallschaden mit sicherheitsrelevanter Beschädigung.

Fachliche Einordnung

Rechtsgrundlage für den Nutzungsausfallersatz ist § 249 BGB. Der Anspruch setzt voraus, dass der Geschädigte das Fahrzeug ständig genutzt hat und ein konkreter Nutzungswille vorlag.

Die Dauer des Nutzungsausfalls bemisst sich nach der ortsüblichen Reparaturzeit zuzüglich einer angemessenen Überlegungs- und Organisationsfrist. Bei einem wirtschaftlichen Totalschaden gilt die Frist bis zur Wiederbeschaffung eines Ersatzfahrzeugs.

Die Einstufung in eine Nutzungsausfallgruppe erfolgt durch den Sachverständigen auf Basis gängiger Tabellen (u. a. Sanden/Danner/Küppersbusch). Die Tabellen sind nicht gesetzlich festgelegt – sie gelten als Orientierungsrahmen. Versicherungen versuchen häufig, die Einstufung nach unten zu korrigieren.

Typische Streitpunkte

Versicherungen bestreiten häufig die Anzahl der Nutzungsausfalltage – besonders bei längeren Reparaturzeiten.
Die Einstufung in eine Nutzungsausfallgruppe wird von Versicherungen manchmal als zu hoch angefochten.
Bei älteren Fahrzeugen versuchen Versicherungen, die Gruppe zu reduzieren – was nicht immer gerechtfertigt ist.
Fehlt ein "Nutzungswille", z. B. bei einem reinen Zweitfahrzeug ohne nachgewiesene Nutzung, kann der Anspruch entfallen.

Praxisbeispiel

Herr M. aus Tauberbischofsheim hat einen VW Golf der Gruppe E zugeordnet. Sein Fahrzeug wird 8 Tage repariert. Bei einem Tagessatz von 35 Euro erhält er einen Nutzungsausfall von 280 Euro von der gegnerischen Haftpflichtversicherung – ohne ein Mietfahrzeug genommen zu haben.

Tipp vom Gutachter

Führen Sie ein kurzes Protokoll über den Zeitraum, in dem Ihr Fahrzeug in der Werkstatt ist. Das erleichtert die spätere Geltendmachung des Nutzungsausfalls erheblich und verhindert Streit über die Anzahl der Tage.

Wichtiger Hinweis

Alle Angaben zu Tagessätzen und Einstufungen sind unverbindlich und dienen der Orientierung. Die konkrete Einstufung Ihres Fahrzeugs erfolgt durch den Sachverständigen im Rahmen der Begutachtung und hängt von zahlreichen Faktoren ab.

Häufige Fragen

Habe ich immer Anspruch auf Nutzungsausfall?

Bei unverschuldetem Unfall haben Sie als Geschädigter grundsätzlich Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung, wenn Sie das Fahrzeug regelmäßig genutzt haben und während der Ausfallzeit auf ein Ersatzfahrzeug verzichtet haben.

Wie lange wird Nutzungsausfall gezahlt?

Die Dauer richtet sich nach der objektiv erforderlichen Reparaturzeit zuzüglich einer angemessenen Organisationsfrist (i. d. R. 1–2 Tage). Bei Totalschaden gilt die Frist bis zur Wiederbeschaffung des Ersatzfahrzeugs.

Welche Gruppe gilt für mein Fahrzeug?

Die Gruppe hängt von Fahrzeugklasse, Modell, Ausstattung und Alter ab. Unser Sachverständiger ordnet Ihr Fahrzeug im Rahmen der Begutachtung einer Gruppe zu.

Kann ich Nutzungsausfall und Mietwagenkosten kombinieren?

Nein. Sie können entweder Nutzungsausfallentschädigung oder Mietwagenkosten geltend machen – nicht beides für denselben Zeitraum.

Ihr Kfz-Gutachter im Main-Tauber-Kreis

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Alle auf dieser Seite beschriebenen Begriffe und Sachverhalte sind allgemeine Informationen ohne Rechtsberatungscharakter. Für eine rechtssichere Bewertung Ihres konkreten Schadensfalls stehen wir Ihnen gerne persönlich zur Verfügung.

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