GlossarFiktive Abrechnung
Kfz-Glossar · Schadengutachten

Fiktive Abrechnung

Bei der fiktiven Abrechnung lässt sich der Geschädigte den zur Wiederherstellung objektiv erforderlichen Geldbetrag auszahlen – auf Basis des Gutachtens, ohne das Fahrzeug tatsächlich reparieren zu lassen.

Einfach erklärt

Das Recht auf fiktive Abrechnung ergibt sich aus § 249 BGB: Der Geschädigte kann statt der Naturalrestitution (Reparatur) auch den hierfür erforderlichen Geldbetrag verlangen. Er ist nicht verpflichtet, das Geld tatsächlich für eine Reparatur zu verwenden.

Die fiktive Abrechnung bietet Flexibilität: Sie können das Fahrzeug verkaufen, nur teilweise reparieren lassen oder selbst instand setzen. Die ausgezahlten Netto-Reparaturkosten stehen Ihnen zur freien Verfügung.

Wichtig: Bei fiktiver Abrechnung werden die Reparaturkosten grundsätzlich auf Nettobasis (ohne Mehrwertsteuer) erstattet. Mehrwertsteuer wird gemäß § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB nur erstattet, wenn sie tatsächlich angefallen ist. Reparieren Sie das Fahrzeug tatsächlich, können Sie nachträglich auf konkrete Abrechnung (mit MwSt.) umstellen.

Die fiktive Abrechnung ist besonders anfällig für Streit über prognostische Positionen: Beilackierung, UPE-Aufschläge und Verbringungskosten werden von Versicherungen häufig gekürzt, weil sie im tatsächlichen Reparaturfall nicht beweisbar angefallen sind. Ein technisch gut begründetes Gutachten, das die Erforderlichkeit dieser Positionen belegt, ist hier entscheidend.

Ein fiktiv abgerechnetes Fahrzeug darf grundsätzlich weiter gefahren werden – solange es verkehrssicher ist. Eine Reparatur kann auch nach der Abrechnung noch durchgeführt werden.

Wussten Sie schon?

Sie können Ihren Schaden zunächst fiktiv abrechnen und später – wenn Sie das Fahrzeug doch reparieren lassen – die tatsächlichen Reparaturkosten geltend machen. Eine Kombination beider Abrechnungswege ist jedoch grundsätzlich nicht möglich: Wer fiktiv abrechnet, kann nicht zusätzlich eine Reparaturbestätigung zu einem späteren Zeitpunkt nachfordern.

Typische Streitpunkte

Versicherungen kürzen häufig UPE-Aufschläge, Verbringungskosten und Beilackierung bei fiktiver Abrechnung. Die technische Begründung im Gutachten, warum diese Positionen überwiegend wahrscheinlich anfallen würden, ist der entscheidende Gegenpunkt.
Bei Fahrzeugen im Totalschadenbereich (nahe dem 130%-Korridor) ist Vorsicht geboten: Wer fiktiv abrechnet, bekommt in der Regel nur den Wiederbeschaffungsaufwand – nicht die vollen Reparaturkosten.
Mehrwertsteuer wird bei fiktiver Abrechnung nicht erstattet. Erst wenn eine Rechnung über die tatsächliche Reparatur vorliegt, wird die MwSt. von der Versicherung übernommen.

Praxisbeispiel

Ihr Fahrzeug hat nach einem Unfall Reparaturkosten von netto 4.800 € (brutto 5.712 €). Sie entscheiden sich, das Fahrzeug nicht zu reparieren und das Geld anderweitig zu verwenden. Die Versicherung zahlt auf Nettobasis 4.800 € aus. Ein Jahr später verkaufen Sie das Fahrzeug unrepariert und nutzen den ausgezahlten Betrag als Anzahlung für ein neues Fahrzeug.

Wichtiger Hinweis

Jeder Schadenfall ist individuell zu bewerten. Die Inhalte dieser Seite dienen ausschließlich der allgemeinen Information und stellen keine Rechtsberatung dar. Für eine rechtliche Beurteilung im Einzelfall wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt.

Ihr Kfz-Gutachter im Main-Tauber-Kreis

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