GlossarFiktive Abrechnung
Kfz-Glossar · Schadengutachten

Fiktive Abrechnung

Bei der fiktiven Abrechnung lassen Sie Ihr unfallbeschädigtes Fahrzeug nicht reparieren, sondern erhalten stattdessen eine Geldentschädigung auf Basis der im Gutachten festgestellten Reparaturkosten.

Einfach erklärt

Nach einem unverschuldeten Unfall haben Sie als Geschädigter das Recht, selbst zu entscheiden, wie Sie den Schaden regulieren. Eine Möglichkeit ist die fiktive Abrechnung: Sie erhalten den Nettoreparaturbetrag ausgezahlt, ohne die Werkstatt aufsuchen zu müssen.

Das klingt zunächst vorteilhaft – birgt aber einige wichtige Einschränkungen:

Die Umsatzsteuer wird bei fiktiver Abrechnung nicht erstattet (nur der Nettobetrag). Stundenverrechnungssätze einer Markenwerkstatt können von der Versicherung auf das Niveau einer günstigeren Werkstatt gekürzt werden. Alternativteile (keine Original-Ersatzteile) können ebenfalls als Grundlage herangezogen werden.

Wussten Sie schon?

Wenn Sie fiktiv abrechnen, dürfen Sie das Fahrzeug trotzdem reparieren lassen – aber eben auf eigene Kosten. Sie müssen sich nicht rechtfertigen, warum Sie das Geld nicht für die Reparatur ausgeben.

Abrechnung auf Gutachtenbasis

Voraussetzungen für die fiktive Abrechnung:

1. Ein qualifiziertes Kfz-Gutachten mit detaillierter Kalkulation liegt vor. 2. Das Fahrzeug wird nicht oder nur teilweise repariert. 3. Die Reparaturkosten übersteigen nicht den Wiederbeschaffungswert (kein Totalschaden).

Wichtig: Bei der fiktiven Abrechnung sind die tatsächlichen Reparaturkosten (also was Sie zahlen) irrelevant – entscheidend ist, was das Gutachten als notwendige Reparaturkosten ausweist. Den Differenzbetrag zwischen Netto-Gutachtenkosten und Ihren tatsächlichen Aufwendungen dürfen Sie behalten.

Typische Streitpunkte

Versicherungen kürzen bei fiktiver Abrechnung häufig auf günstigere Stundenverrechnungssätze – auch wenn das Fahrzeug bisher immer in der Markenwerkstatt war.
UPE-Aufschläge (Teilepreisaufschläge) und Verbringungskosten werden bei fiktiver Abrechnung von Versicherungen oft nicht anerkannt.
Ältere Fahrzeuge werden bei fiktiver Abrechnung auf Ersatzteile niedrigerer Qualität verwiesen.

Praxisbeispiel

Herr W. aus Wertheim hat einen Parkschaden mit Fremverschulden. Reparaturkosten lt. Gutachten: 2.850 € netto. Er entscheidet sich für eine fiktive Abrechnung, lässt das Fahrzeug aber nur minimal instand setzen (Polieren, 400 €). Den Differenzbetrag von ca. 2.450 € darf er behalten – rechtlich zulässig.

Tipp vom Gutachter

Holen Sie immer zuerst ein unabhängiges Gutachten ein, bevor Sie sich für eine Abrechnungsart entscheiden. So kennen Sie den vollen Umfang Ihres Anspruchs und können dann informiert entscheiden, ob eine fiktive oder konkrete Abrechnung für Sie vorteilhafter ist.

Wichtiger Hinweis

Die fiktive Abrechnung ist rechtlich zulässig. Allerdings sollten Sie beachten, dass Sie das Fahrzeug bei einem späteren Verkauf über den Schaden informieren müssen, wenn er sichtbar oder bekannt ist.

Häufige Fragen

Kann ich immer fiktiv abrechnen?

Grundsätzlich ja. Das Recht auf fiktive Abrechnung steht Ihnen bei unverschuldeten Haftpflichtschäden zu. Bei Kaskoschäden gelten abweichende Regelungen – prüfen Sie Ihre Versicherungsbedingungen.

Was passiert, wenn die Reparatur teurer wird als der Gutachtenbetrag?

Wenn Sie fiktiv abgerechnet haben und die Werkstatt mehr berechnet, müssen Sie die Differenz selbst tragen. Sie können aber nachträglich auf konkrete Abrechnung umsteigen, solange die Reparatur noch nicht begonnen hat.

Bekomme ich auch die Mehrwertsteuer bei fiktiver Abrechnung?

Nein. Bei fiktiver Abrechnung wird nur der Nettobetrag der Reparaturkosten erstattet. Die Mehrwertsteuer erhalten Sie erst, wenn Sie die Reparatur tatsächlich durchführen und eine Rechnung vorlegen.

Ihr Kfz-Gutachter im Main-Tauber-Kreis

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