Schadenminderungspflicht
Die Schadenminderungspflicht verpflichtet den Geschädigten, alles zumutbar Mögliche zu unternehmen, um den entstandenen Schaden so gering wie möglich zu halten. Rechtliche Grundlage ist § 254 BGB.
Einfach erklärt
Nach § 254 BGB muss sich ein Geschädigter ein Mitverschulden an der Schadenshöhe anrechnen lassen, wenn er schuldhaft dazu beigetragen hat, dass der Schaden größer wurde als nötig. Die Schadenminderungspflicht ist dabei kein selbstständiger Anspruch des Schädigers, sondern ein Maßstab, an dem die Erstattungsfähigkeit einzelner Schadenpositionen gemessen wird.
Die Pflicht entsteht unmittelbar mit dem Schadensereignis und gilt für alle Schadenpositionen: Sachschaden am Fahrzeug, Nutzungsausfall, Mietwagenkosten und weitere Folgeschäden.
Praktische Bedeutung hat die Schadenminderungspflicht vor allem bei der Frage, ob der Geschädigte das beschädigte Fahrzeug weiter nutzt, wann er es zur Reparatur gibt und wie er die Abwesenheit des Fahrzeugs überbrückt. Handelt er dabei unnötig aufwendig oder verzögert er den Prozess, kann die Versicherung des Schädigers Kürzungen geltend machen.
Wichtig: Die Schadenminderungspflicht gilt nur im Rahmen des Zumutbaren. Der Geschädigte muss keine unzumutbaren Anstrengungen unternehmen, keine eigenen Mittel vorschießen und keine rechtlichen Nachteile in Kauf nehmen, um den Schaden zu minimieren. Er darf auf Kosten des Schädigers handeln – aber nicht verschwenderisch.
Wussten Sie schon?
Versicherungen berufen sich häufig auf eine angebliche Verletzung der Schadenminderungspflicht, um Mietwagenkosten oder Nutzungsausfallentschädigungen zu kürzen. Ob eine solche Verletzung tatsächlich vorliegt, ist eine Einzelfallfrage. Ein Sachverständiger kann technische Aspekte – etwa die tatsächlich erforderliche Reparaturdauer – klären und damit Kürzungsversuche widerlegen.
Typische Beispiele aus der Praxis
Folgende Verhaltensweisen werden von Versicherungen regelmäßig als Verletzung der Schadenminderungspflicht gewertet:
- –Unnötig lange Mietwagennutzung: Wenn das Fahrzeug bereits repariert oder der Restwert ausgezahlt ist, besteht kein weiterer Anspruch auf Mietwagen.
- –Verzögerung der Reparatur oder Begutachtung: Wer das Fahrzeug wochenlang unbegutachtet stehen lässt, riskiert Kürzungen beim Nutzungsausfall.
- –Wahl einer unverhältnismäßig teuren Reparaturwerkstatt ohne sachlichen Grund.
- –Unterlassen von Sofortmaßnahmen: Bei einem offenen Schaden (z. B. zerbrochene Scheibe, undichtes Dach) muss der Geschädigte notdürftige Schutzmaßnahmen ergreifen, um Folgeschäden zu verhindern.
- –Weiterfahren trotz drohender Folgeschäden: Wer mit einem schadhaften Fahrzeug weiterfährt, obwohl er die Gefahr von Folgeschäden erkennt, verletzt seine Mitwirkungspflicht.
- –Die Nutzung einer Vertragswerkstatt des Fahrzeugherstellers für die Reparatur.
- –Die Inanspruchnahme eines Mietwagens in der üblichen Klasse, solange die Reparatur andauert.
- –Das Abwarten des schriftlichen Gutachtens, bevor das Fahrzeug repariert wird.
Nicht als Verletzung gilt:
Typische Streitpunkte
Praxisbeispiel
Ein Fahrzeughalter lässt sein beschädigtes Fahrzeug nach einem Unfall zunächst drei Wochen in seiner Garage stehen, bevor er es zur Begutachtung bringt. In dieser Zeit nutzt er auf Kosten der gegnerischen Versicherung einen Mietwagen. Die Versicherung kürzt die Mietwagenkosten für die Standzeit vor der Begutachtung mit dem Argument, der Geschädigte hätte früher handeln müssen. Das Gericht gibt der Versicherung teilweise recht, da eine unverzügliche Begutachtung zumutbar gewesen wäre.
Tipp vom Gutachter
Lassen Sie Ihr Fahrzeug nach einem Unfall so schnell wie möglich begutachten. Das Gutachten schafft Klarheit über Schadensumfang und Reparaturdauer und schützt Sie vor dem Vorwurf, die Schadenminderungspflicht verletzt zu haben. Dokumentieren Sie alle Maßnahmen, die Sie ergriffen haben, um den Schaden gering zu halten.
Wichtiger Hinweis
Jeder Schadenfall ist individuell zu bewerten. Die Inhalte dieser Seite dienen ausschließlich der allgemeinen Information und stellen keine Rechtsberatung dar. Für eine rechtliche Beurteilung im Einzelfall wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt.
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