Glossar130-%-Regel
Kfz-Glossar · Schadengutachten

130-%-Regel

Die 130-%-Regel ermöglicht es, ein Fahrzeug auch dann auf Reparaturkostenbasis abzurechnen, wenn die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert um bis zu 30 % übersteigen – sofern das Fahrzeug tatsächlich fachgerecht repariert und anschließend weitergenutzt wird.

Einfach erklärt

Diese Rechtsprechungslinie (BGH, Urteil vom 15.02.2005, VI ZR 172/04) schützt das Integritätsinteresse des Geschädigten: Wer sein Fahrzeug behalten und weiterfahren möchte, soll dies tun können – auch wenn eine Neuanschaffung wirtschaftlich günstiger wäre.

Die Voraussetzungen sind klar definiert: 1. Die Reparaturkosten dürfen 130 % des Wiederbeschaffungswertes nicht übersteigen 2. Das Fahrzeug muss vollständig und fachgerecht repariert werden – gemäß der gutachterlichen Kalkulation 3. Das Fahrzeug muss nach der Reparatur weitergenutzt werden (in der Regel mindestens 6 Monate)

Wichtig: Für die 130-%-Prüfung sind die Reparaturkosten brutto dem Wiederbeschaffungswert brutto gegenüberzustellen. Außerdem sind nur unfallkausale Reparaturpositionen zu berücksichtigen – Vorschäden dürfen die Grenze nicht künstlich erhöhen.

Wer sich für die 130-%-Abrechnung entscheidet, muss die Reparatur nachweisen können. Ein nur teilweise repariertes Fahrzeug oder eine günstigere Reparatur in einer freien Werkstatt kann den Anspruch gefährden.

Wussten Sie schon?

Die 130-%-Grenze ist keine starre Freigrenze: Übersteigen die Reparaturkosten 130 % des Wiederbeschaffungswertes auch nur um einen Euro, ist eine Reparaturkostenabrechnung nicht mehr möglich. Dann gilt nur noch der Wiederbeschaffungsaufwand als Erstattungsgrundlage.

Typische Streitpunkte

Versicherungen und Prüfdienste kürzen gezielt einzelne Positionen aus der Kalkulation, um die Reparaturkosten unter den Wiederbeschaffungswert oder unter 130 % zu drücken. Jede unbegründete Kürzung verändert die Abrechnungsgrundlage zu Lasten des Geschädigten.
Streit entsteht auch darüber, ob eine Reparatur fachgerecht und vollständig dem Gutachten entsprechend durchgeführt wurde. Eine Reparaturrechnung, die wesentlich von der Kalkulation abweicht, kann den 130-%-Anspruch gefährden.
Bei Fahrzeugen mit umfangreichen Vorschäden kann es Streit geben, welche Positionen tatsächlich unfallkausal sind und in die 130-%-Berechnung einfließen dürfen.

Praxisbeispiel

Ein sieben Jahre alter Kompaktwagen hat einen Wiederbeschaffungswert von 12.000 €. Nach einem Auffahrunfall beträgt der 130-%-Korridor 15.600 €. Die gutachterlich kalkulierten Reparaturkosten liegen bei 14.800 €. Der Geschädigte lässt das Fahrzeug vollständig reparieren und nutzt es weiter. Er bekommt die vollen Reparaturkosten von 14.800 € erstattet, obwohl diese den Wiederbeschaffungswert (12.000 €) übersteigen.

Wichtiger Hinweis

Jeder Schadenfall ist individuell zu bewerten. Die Inhalte dieser Seite dienen ausschließlich der allgemeinen Information und stellen keine Rechtsberatung dar. Für eine rechtliche Beurteilung im Einzelfall wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt.

Ihr Kfz-Gutachter im Main-Tauber-Kreis

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