Restwert
Der Restwert ist der Wert des unfallbeschädigten Fahrzeugs im unreparierten Zustand auf dem regionalen Verwertungsmarkt – also der Betrag, der beim Verkauf des Wracks erzielt werden kann.
Einfach erklärt
Der Restwert reduziert rechnerisch den Schaden des Geschädigten: Wer sein beschädigtes Fahrzeug verkauft, hat einen Teil des Verlusts bereits ausgeglichen. Deshalb wird bei der Totalschadenabrechnung nur der Wiederbeschaffungsaufwand (Wiederbeschaffungswert minus Restwert) erstattet.
Die Restwertermittlung durch den unabhängigen Gutachter erfolgt anhand konkreter Angebote auf dem regionalen Verwertungsmarkt – nicht durch pauschale Schätzung. Dabei werden Schadenbild, Verwertbarkeit von Baugruppen, Laufleistung, Zustand und Marktgängigkeit berücksichtigt.
Ein häufiger Streitpunkt: Versicherungen übermitteln oft kurz nach dem Gutachten deutlich höhere Restwertangebote von überregionalen Verwertungsplattformen. Der Geschädigte ist nicht verpflichtet, diese Angebote anzunehmen – er darf auf Basis des Gutachtens abrechnen. Nimmt er jedoch vor Verkauf Kenntnis von einem deutlich höheren seriösen Angebot, muss er dies unter Umständen berücksichtigen (§ 254 BGB).
Bei Elektrofahrzeugen kann die Restwertbildung durch HV-Sicherheitsrisiken und erforderliche Sicherheitsmaßnahmen beeinflusst werden. Eine beschädigte Hochvoltbatterie mit Risiko eines thermischen Ereignisses kann den Restwert erheblich senken.
Wussten Sie schon?
Sie müssen Ihr beschädigtes Fahrzeug nicht verkaufen. Sie können den Wiederbeschaffungsaufwand (Wiederbeschaffungswert minus Restwert) kassieren und das Fahrzeug behalten oder nach eigener Entscheidung verwerten. Der Restwert im Gutachten ist eine Bewertungsgröße, kein Zwang zum Verkauf.
Typische Streitpunkte
Praxisbeispiel
Ihr Fahrzeug hat nach einem schweren Unfall einen Wiederbeschaffungswert von 18.000 €. Der Gutachter ermittelt einen Restwert von 3.500 € anhand von drei regionalen Verwertungsangeboten. Der Wiederbeschaffungsaufwand beträgt damit 14.500 €. Die Versicherung bietet kurz darauf 5.000 € für das Wrack an. Da dieses Angebot erst nach der Gutachtenerstellung bekannt wurde und Sie bereits auf Gutachtenbasis abgerechnet haben, sind Sie zur Annahme nicht verpflichtet.
Tipp vom Gutachter
Verkaufen Sie Ihr beschädigtes Fahrzeug nicht, bevor das Gutachten erstellt ist. Der Restwert muss im unreparierten Zustand ermittelt werden – ist das Fahrzeug bereits verkauft, fehlt die Beweisgrundlage.
Wichtiger Hinweis
Jeder Schadenfall ist individuell zu bewerten. Die Inhalte dieser Seite dienen ausschließlich der allgemeinen Information und stellen keine Rechtsberatung dar. Für eine rechtliche Beurteilung im Einzelfall wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt.
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