Händlereinkaufswert
Der Händlereinkaufswert ist der Preis, den ein gewerblicher Fahrzeughändler für ein bestimmtes Fahrzeug zahlen würde, um es in seinen Bestand aufzunehmen. Er liegt stets unterhalb des Wiederbeschaffungswerts, da der Händler einen Gewinnanteil einkalkulieren muss.
Einfach erklärt
Auf dem Gebrauchtwagenmarkt gibt es zwei wesentliche Preisebenen:
- –Der Wiederbeschaffungswert (auch: Händlerverkaufswert) entspricht dem Preis, den ein Käufer beim gewerblichen Händler für ein gleichwertiges Fahrzeug zahlen müsste.
- –Der Händlereinkaufswert entspricht dem Betrag, den der Händler für dasselbe Fahrzeug bezahlen würde, um es anzukaufen – also dem Einstandspreis aus Händlerperspektive.
Die Differenz zwischen diesen beiden Werten entspricht der kalkulierten Handelsspanne des Händlers, die Kosten für Aufbereitung, Gewährleistung, Vermarktung und Gewinn enthält. Diese Spanne liegt je nach Fahrzeugsegment, Alter und Marktsituation typischerweise zwischen 10 und 25 % des Wiederbeschaffungswerts.
Im Kfz-Gutachten spielt der Händlereinkaufswert vor allem im Totalschadenfall eine Rolle: Wenn der Geschädigte sein beschädigtes Fahrzeug nicht selbst vermarkten kann oder möchte, ist der Händlereinkaufswert ein realistischer Anhaltspunkt dafür, welchen Erlös er tatsächlich beim Weiterverkauf erzielen könnte – also für die Restwertermittlung.
Von der Versicherung wird bei der Restwertermittlung oft argumentiert, der Geschädigte müsse das Fahrzeug über eine Restwertbörse anbieten, um einen höheren Erlös zu erzielen. Die Rechtsprechung hat hier klare Grenzen gesetzt: Der Geschädigte ist nicht verpflichtet, aktiv einen überregionalen Höchstbieter zu suchen.
Wussten Sie schon?
Versicherungen übermitteln nach einem Totalschaden häufig sogenannte Restwertangebote von Restwertbörsen, die über dem lokalen Händlereinkaufswert liegen. Die Rechtsprechung des BGH besagt jedoch: Der Geschädigte muss ein solches Angebot nur dann berücksichtigen, wenn es ihm rechtzeitig und konkret benannt wird und er es ohne besondere Mühe realisieren kann.
Abgrenzung zum Restwert
Der Begriff Händlereinkaufswert wird im Totalschadenfall häufig im Zusammenhang mit dem Restwert verwendet – aber er ist nicht dasselbe:
- –Restwert: Der erzielbare Erlös für das beschädigte Fahrzeug im aktuellen Zustand (nach dem Unfall). Er hängt vom Schadensumfang, der Fahrzeugkategorie und dem Markt ab.
- –Händlereinkaufswert (Fahrzeug unbeschädigt): Der Wert eines intakten Fahrzeugs aus Händlerperspektive – Grundlage für die Margenberechnung beim An- und Verkauf.
Bei einem beschädigten Fahrzeug werden Restwert und Händlereinkaufswert indirekt über Marktrecherchen, Restwertbörsen und Erfahrungswerte ermittelt. Der Sachverständige dokumentiert die Grundlage seiner Restwertschätzung im Gutachten.
Der Wiederbeschaffungsaufwand errechnet sich aus: Wiederbeschaffungswert minus Restwert. Je nach Qualität der Restwertermittlung kann dieser Wert erheblich variieren – und damit auch die Erstattungsleistung der Versicherung.
Typische Streitpunkte
Praxisbeispiel
Ein fünf Jahre alter SUV hat einen Wiederbeschaffungswert von 22.000 € und erleidet einen schweren Unfallschaden. Der Sachverständige ermittelt einen Restwert von 4.500 € auf Basis lokaler Händlerangebote. Damit berechnet sich der Wiederbeschaffungsaufwand auf 17.500 €. Die Versicherung übermittelt nachträglich ein Restwertangebot einer überregionalen Restwertbörse über 6.200 €. Da das Angebot zu spät und ohne Nachweis konkreter Abnahmewilligkeit eingereicht wurde, muss der Geschädigte es gemäß Rechtsprechung nicht berücksichtigen.
Tipp vom Gutachter
Bevor Sie Ihr beschädigtes Fahrzeug nach einem Totalschadenurteil veräußern, warten Sie die schriftliche Restwertermittlung aus dem Gutachten ab. Verkaufen Sie das Fahrzeug vorschnell unter dem im Gutachten festgestellten Restwert, kann dies Ihren Erstattungsanspruch reduzieren.
Wichtiger Hinweis
Jeder Schadenfall ist individuell zu bewerten. Die Inhalte dieser Seite dienen ausschließlich der allgemeinen Information und stellen keine Rechtsberatung dar. Für eine rechtliche Beurteilung im Einzelfall wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt.
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